Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferbedingungen- Der Käufer anerkennt diese Bedingungen mit der widerspruchslosen Annahme des Angebots oder der Auftragsbestätigung oder der Annahme der Lieferung. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
- Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit diese bestätigt werden oder dem Käufer durch Übersendung des bestellten Produktes nachgekommen wird.
- Beim Abschluss des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Falls spätere Informationen nach Ansicht des Verkäufers Zweifel hieran begründen, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht die von dem Verkäufer verlangten Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages leistet.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote des Verkäufers – insbesondere in seinen Prospekten – sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen, fernschriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Die zum Angebot abgegebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, sofern sie von dem Verkäufer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt, soweit dieses für den Kunden zumutbar ist
III. Preise
- Die Preise verstehen sich ab Werk und in Euro inkl. der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Voranschläge für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.
- Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet zu den vereinbarten Preisen.
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers. Erhöht sich der vereinbarte Preis danach um 5 % oder mehr, so kann der Käufer von diesem Vertrag zurücktreten.
- Für Neufahrzeuge, Gebrauchtwagen und Reisefahrzeuge gelten einzeln zu vereinbarende Zahlungskonditionen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind die Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Endpreises zu verlangen. Dieser Betrag ist dann auch unverzüglich zur Zahlung fällig. Anstelle von Bargeld übergebene Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und Aufwendungen entgegen genommen.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
VI. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen-hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeuges dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
- Der Käufer tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung an den Verkäufer ab.
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Bei gebrauchten Sachen wird die Haftung gegenüber Käufern die Verbraucher sind auf 1 Jahr begrenzt und bei Käufern, die ein Gewerbe betreiben, ganz ausgeschlossen
- Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Ein Eigentumswechsel am Kaufgegenstand berührt die Mängelbeseitigungsansprüche grundsätzlich nicht.
- Für im Rahmen der Mängelbeseitigung eingebaute Fahrzeugersatzteile kann der Käufer nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Soweit der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er wie folgt beschränkt:
- Eine Haftung entsteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, also z. B. für höhere Versicherungs-prämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursacht wurden.
- Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Zwischen den Parteien kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.